2023: Keine Ausgabe von Fischerkarten
Durch die Hochwasserkatastrophen in den Vorjahren ist auch der
Fischbestand in Mitleidenschaft gezogen wurden. Auch der Fischotter,
Fischreiher oder Kormoran leert unsere Fischgewässer. Gründe, warum derzeit
keine Fischerkarten ausgegeben werden.
Ausnahme: Huchenkarten, aber nur sehr beschränkt im Zeitraum Oktober bis Dezember und zwar im Gailabschnitt "Möderndorfer bis Postraner Brücke".
Fischereiaufsichtsprüfung 2023
Gemäß § 41 Abs. 5 des Kärntner Fischereigesetzes – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, i.d.g.F., wird der Prüfungstermin für die Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung vor der beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission mit 11. und 12. Juli 2023 festgelegt. Zum Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung (Punkte 1. bis 8.) sind beizubringen: 1. der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Prüfung (inkl.Tel.Nr. für ev. Rückfragen) 2. die Geburtsurkunde (Kopie); 3. der Staatsbürgerschaftsnachweis (Kopie); 4. ein ärztliches Zeugnis über die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung der Fischereiaufsicht verbundenen Aufgaben (Original); 5. die Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde, dass der Prüfungswerber Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte für das Jahr 2023 ist (Original); 6. der geeignete Nachweis, dass der Prüfungswerber während der letzten fünf Jahre durch drei aufeinander folgende Jahre Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen Bundeslandes oder einer gleichartigen Berechtigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gewesen ist (Original); Hinweis zu den Punkten 5. und 6.: In den letzten 5 Jahren (dh. ab dem Jahr 2018) muss eine gültige Jahresfischerkarte durch drei aufeinanderfolgende Jahre gelöst worden sein z.B. 2018/2019/2020 oder 2019/2020/2021 oder 2020/2021/2022 und 2023. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss daher auch bereits die aktuelle Jahresfischerkarte 2023 gelöst sein! 7. der Nachweis über den Besuch des Fachkurses (Kopie); und nach Zulassung zur Prüfung 8. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr (auch per Fax oder e-mail) (§ 41 Abs. 6 K-FG) Zahl: 10-FIAP-1/1-2023 (001/2023) Seite 2 von 2 Der Antrag und die Beilagen sind gemäß § 14 Gebührengesetz 1957 entsprechend zu vergebühren (Antrag mit € 14,30, Beilagen je Bogen mit € 3,90, jedoch nicht mehr als € 21,80 je Beilage; die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß § 13 Abs. 4 versehen ist). Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 Gebührengesetz 1957 entsteht die Gebührenschuld in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen (das ist der Zulassungsbescheid) zugestellt wird. Der Prüfungsstoff der Fischereiaufsichtsprüfung umfasst die Gegenstände Gewässerökologie, Fischkunde, Fischhege, Gerätekunde und weidgerechte Ausübung des Fischfanges sowie Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen. Die Prüfung ist mündlich abzulegen. Die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der Höhe von € 55, -- ist vor Antritt zur Fischereiaufsichtsprüfung nachzuweisen. Die Prüfungsgebühr ist daher erst nach Erhalt des Zulassungsbescheides mit beigelegtem Zahlschein und noch vor Antritt zur mündlichen Prüfung einzuzahlen! Der schriftliche Antrag auf Zulassung zur Fischereiaufsichtsprüfung ist ab Kundmachung spätestens bis zum 31. Mai 2023 an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, Unterabteilung Agrarrecht, Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, email: abt10.agrarrecht@ktn.gv.at, zu richten. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Kärntner Landesregierung. Im Zulassungsbescheid sind der Ort und der genaue Zeitpunkt der Prüfung bekannt zu geben